LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2015
L 6 SF 108/15 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4543/14

Antrag eines Leistungsträgers auf einstweilige Aussetzung der VollstreckungZahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII und Übernahme erforderlicher Hilfen bei KrankheitGefahr des Ausfalls der RückforderungEuroparechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 108/15 ER

DRsp Nr. 2015/7233

Antrag eines Leistungsträgers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung Zahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII und Übernahme erforderlicher Hilfen bei Krankheit Gefahr des Ausfalls der Rückforderung Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II

Sind aufseiten des Leistungsträgers keine zusätzlichen Nachteile erkennbar, die über die Gefahr des Ausfalls der Rückforderung hinausgehen und ist das Interesse des Leistungsempfängers auf die Zahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII und der Übernahme erforderlicher Hilfen bei Krankheit (existenzsichernde, ggf. akut lebensnotwendige Leistungen) gerichtet, hat das Interesse des Leistungsempfängers gegenüber demjenigen des Leistungsträgers offenkundigen Vorrang.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2015 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1).

Normenkette:

SGG § 199 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe