I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid des Antragsgegners.
Der 1980 geborene Antragsteller steht im Leistungsbezug des Antragsgegners. Dieser bewilligte ihm mit Bescheid vom 20.03.2015 (Bl. 36 Verwaltungsakte (VA)) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 399,00 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 30.09.2015.
Der Antragsteller verweigerte es, die ihm am 19.05.2015 (Bl. 18 Gerichtsakte (GA)) ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben.
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