LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2022
L 3 U 163/20
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1 Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 138/18

Antrag eines Arbeitnehmers auf Anerkennung eines bei der Arbeit entstandenen Sehnenschadens als Arbeitsunfall und auf Zahlung einer Entschädigung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 3 U 163/20

DRsp Nr. 2024/5212

Antrag eines Arbeitnehmers auf Anerkennung eines bei der Arbeit entstandenen Sehnenschadens als Arbeitsunfall und auf Zahlung einer Entschädigung

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1 Alt. 1; SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.

Der 1978 geborene Kläger war bei dem Automobilzulieferer H -T Automitve GmbH & Co. KG (jetzt: M G GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates.