1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Arbeitsunfalls.
Der 1978 geborene Kläger war bei dem Automobilzulieferer H -T Automitve GmbH & Co. KG (jetzt: M G GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied des Betriebsrates.
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