LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2024
L 5 P 2/24 B
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 185;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 81/23

Antrag einer wohngslosen Kranken- und Pflegeversicherten gegen den Versicherer auf Benennung von drei Gutachtern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit; Anforderungen an eine Zustellung an eine wohnungslose Person

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen L 5 P 2/24 B

DRsp Nr. 2024/8283

Antrag einer wohngslosen Kranken- und Pflegeversicherten gegen den Versicherer auf Benennung von drei Gutachtern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit; Anforderungen an eine Zustellung an eine wohnungslose Person

Auch ein wohnungsloser Kranken- und Pflegeversicherter hat einen Anspruch auf Begutachtung zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit. Dazu muss versucht werden, ihn über eine postlagernde Adresse zu erreichen. Es genügt nicht, ein Angebot zur Begutachtung in der Bahnhofsmission an das Sozialgericht zu richten. Andererseits muss der Wohnungslose die postlagerführende Postfiliale regelmäßig aufsuchen, um sicherzustellen, dass ihn Nachrichten erreichen.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.2023 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1; ZPO § 185;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antrags- und Beschwerdegegnerin (Ag.) zur Benennung von drei Gutachtern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur Zahlung von 70 € pro Woche seit dem 07.07.2022.

Die Ast. ist bei der Ag. kranken- und pflegeversichert.