SG Gelsenkirchen, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2920/14
Antrag des Grundsicherungsträgers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung einer durch einstweilige Anordnung ergangenen Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung und Auszahlung von Regelbedarf nach § 20 SGB IIAbwägung der Interessen des Grundsicherungsempfängers und des Leistungsträgers (Existenzsicherung/Gefahr des Ausfalls der Rückforderung)Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 830/14 ER
DRsp Nr. 2015/1446
Antrag des Grundsicherungsträgers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung einer durch einstweilige Anordnung ergangenen Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung und Auszahlung von Regelbedarf nach § 20SGB IIAbwägung der Interessen des Grundsicherungsempfängers und des Leistungsträgers (Existenzsicherung/Gefahr des Ausfalls der Rückforderung)Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB IIAufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche
1. Sind aufseiten des Leistungsträgers außer der Gefahr des Ausfalls der Rückforderung keine zusätzlichen Nachteile erkennbar, überwiegt grundsätzlich das Interesse des Grundsicherungsempfängers an der Zahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.2. Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II ist noch nicht geklärt. Der Ansatz eines Leistungsträgers, die Vorlagefragen des BSG in seinem Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - in dem Sinne selbst zu beantworten, dass der Leistungsausschluss europarechtskonform sei, begegnet jedenfalls durchgreifenden Bedenken.
Tenor
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