LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2015
L 6 SF 830/14 ER
Normen:
SGB II § 20; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 199 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2920/14

Antrag des Grundsicherungsträgers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung einer durch einstweilige Anordnung ergangenen Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung und Auszahlung von Regelbedarf nach § 20 SGB IIAbwägung der Interessen des Grundsicherungsempfängers und des Leistungsträgers (Existenzsicherung/Gefahr des Ausfalls der Rückforderung)Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 830/14 ER

DRsp Nr. 2015/1446

Antrag des Grundsicherungsträgers auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung einer durch einstweilige Anordnung ergangenen Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung und Auszahlung von Regelbedarf nach § 20 SGB II Abwägung der Interessen des Grundsicherungsempfängers und des Leistungsträgers (Existenzsicherung/Gefahr des Ausfalls der Rückforderung) Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche

1. Sind aufseiten des Leistungsträgers außer der Gefahr des Ausfalls der Rückforderung keine zusätzlichen Nachteile erkennbar, überwiegt grundsätzlich das Interesse des Grundsicherungsempfängers an der Zahlung vorläufig zuerkannter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. 2. Die Frage der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist noch nicht geklärt. Der Ansatz eines Leistungsträgers, die Vorlagefragen des BSG in seinem Beschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - in dem Sinne selbst zu beantworten, dass der Leistungsausschluss europarechtskonform sei, begegnet jedenfalls durchgreifenden Bedenken.

Tenor