OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2016
1 AK 4/16
Normen:
IRG § 13 Abs. 2; IRG § 73 S. 2; IRG § 15 Abs. 2; EMRK Art. 3;

Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines AuslieferungshaftbefehlsZulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach BulgarienBedenkliche Haftbedingungen in Bulgarien

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 1 AK 4/16

DRsp Nr. 2016/4785

Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Bulgarien Bedenkliche Haftbedingungen in Bulgarien

1. Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zum Zwecke der Strafvollstreckung ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abzulehnen, wenn eine nicht beträchtliche Strafe zur Vollstreckung ansteht und zudem nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob sich die Auslieferung als zulässig erweisen wird.2. Die Befürchtung, der Verfolgte werde im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, kann durch eine einzelfallbezogene und völkerrechtlich verbindliche Zusicherung ausgeräumt werden (hier: Bulgarien).3. Zur Einholung und Beibringung einer entsprechenden Zusicherung ist die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht berufen (§ 13 Abs. 2 IRG).

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Normenkette:

IRG § 13 Abs. 2; IRG § 73 S. 2; IRG § 15 Abs. 2; EMRK Art. 3;

Gründe

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18.01.2016 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen.