OVG Sachsen - Beschluss vom 16.11.2010
1 A 642/09
Normen:
BAföG § 29 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1915/06

Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil zur Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Inhaberschaft einer in einem Sparbuch verbrieften Forderung im Verhältnis von Angehörigen

OVG Sachsen, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 1 A 642/09

DRsp Nr. 2011/681

Antrag auf Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil zur Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Inhaberschaft einer in einem Sparbuch verbrieften Forderung im Verhältnis von Angehörigen

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. September 2009 - 5 K 1915/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 29 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen des Beklagten lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht erkennen.