LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.2015
L 11 KA 75/13 WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2; ZPO § 579; ZPO § 581 Abs. 1; SGG § 180 Abs. 1;

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher VerfahrensfehlerVersäumung von ZeugenvernehmungenUnzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage wegen nicht schlüssiger Behauptung eines WiederaufnahmegrundesAnforderungen an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 75/13 WA

DRsp Nr. 2015/10515

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erheblicher VerfahrensfehlerVersäumung von Zeugenvernehmungen Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage wegen nicht schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes Anforderungen an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes

Das Vorbringen, ein Rechtsstreit leide an erheblichen Verfahrensfehlern, insbesondere seien Zeugenvernehmungen unterlassen worden, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht.

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2; ZPO § 579; ZPO § 581 Abs. 1; SGG § 180 Abs. 1;

Tatbestand