BSG - Beschluss vom 07.02.2018
B 8 SO 40/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 ; SGB XII § 35 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 511/15
SG Gelsenkirchen, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 129/13

Antrag auf Überprüfung einer Kostensenkungsaufforderung kein anfechtbarer VerwaltungsaktGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageBestimmung der abstrakten AngemessenheitsgrenzeZumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen

BSG, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 40/17 BH

DRsp Nr. 2018/3484

Antrag auf Überprüfung einer Kostensenkungsaufforderung kein anfechtbarer Verwaltungsakt Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen

1. Zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze wie auch der Frage nach der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen liegt eine gefestigte Rechtsprechung des BSG vor. 2. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung zu § 22 SGB II bereits angeschlossen, auch wenn § 35 SGB XII im Wortlaut abweicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2017 - L 20 SO 511/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22 ; SGB XII § 35 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens zum einen gegen die Aufforderung der Beklagten, die Kosten seiner Unterkunft zu senken, zum anderen gegen die Höhe von Leistungen der Sozialhilfe.