LAG Köln - Beschluss vom 05.06.2009
4 Ta 135/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG § 11a;
Fundstellen:
AGS 2009, 553
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 879/08

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 05.06.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 135/09

DRsp Nr. 2009/14512

Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsverfahren

In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung vonseiten der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 - 13 Ca 879/08 - abgeändert:

Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Schlosser mit Wirkung ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens - 13 Ca 879/08 - gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ArbGG § 11a;

Gründe: