Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 - 13 Ca 879/08 - abgeändert:
Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Schlosser mit Wirkung ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens - 13 Ca 879/08 - gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu leisten hat.
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