LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.07.2009
3 Ta 176/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 680/09

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich nach Instanzende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 176/09

DRsp Nr. 2009/23033

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich nach Instanzende

1. Anträge auf Prozesskostenhilfe sind rechtzeitig vor Instanzbeendigung zu stellen; ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. 2. Das Erfordernis rechtzeitiger Antragsstellung hat seinen Sinn darin, dass das Gericht bei Antragsänderungen und Erweiterungen des ursprünglichen Streitgegenstandes in die Lage versetzt werden soll, rechtzeitig die hinreichende Erfolgsaussicht und die sonstigen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO zu prüfen; eine derartige Prüfung geht ins Leere, wenn die Instanz bereits beendet ist.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2009 - 10 Ca 680/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 1;

Gründe: