LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.03.2009
6 Ta 15/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 276 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 533/08

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich)

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 15/09

DRsp Nr. 2009/10716

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich)

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist stark formalisiert und streng antragsgebunden; für einen Prozessvergleich, der andere Gegenständen als den Streitgegenstand regelt, ist ein erneuter ausdrückliche Antrag erforderlich.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.12.2008 - 6 Ca 533/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 276 Abs. 6;

Gründe:

I. Der mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.09.2008 im Kündigungsschutzverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 08.12.2008 abweichende Festsetzung seiner am 04.12.2008 beantragten Vergütung gemäß §§ 45, 49 RVG.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass sich die durch das Arbeitsgericht erfolgte Bewilligung nach Eingang seines Faxschreibens am 08.09.2008 auch auf den dort bezeichneten Vergleichsüberhang erstrecke.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Vertreterin der Staatskasse stimmte den Nichtabhilfeentscheidungen mit Schreiben vom 04.02.2009 zu.