LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.06.2015
L 2 AS 642/15
Normen:
SGG § 90; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SigG § 2 Nr. 3; SGG § 158; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 5469/14

Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIKlageerhebung und Einlegung der Berufung durch einfache elektronische Post ohne qualifizierte elektronische SignaturVerwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichteinlegung in der gesetzlich bestimmten Form

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 642/15

DRsp Nr. 2015/11557

Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Klageerhebung und Einlegung der Berufung durch einfache elektronische Post ohne qualifizierte elektronische Signatur Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichteinlegung in der gesetzlich bestimmten Form

Eine E-Mail ohne eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht ausreichend, um wirksam Berufung einzulegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 90; SGG § 65a Abs. 1 S. 1; SigG § 2 Nr. 3; SGG § 158; SGG § 151 Abs. 1;

Tatbestand

Die 1955 geborene Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres am 05.12.2014 gestellten Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Bescheid vom 11.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2014.

Gegen diese Entscheidung des Beklagten hat die Klägerin mittels einer an die Poststelle des Sozialgerichts Dortmund gerichteten E-Mail vom 25.12.2014 Klage erhoben.