OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2024
12 A 1784/22
Normen:
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 7124/20

Antrag auf kommunale Förderung der Finanzierung eines Betreuungsplatzes in der privat-gewerblichen Kindertageseinrichtung; Betreuung von Kindern unter drei Jahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 12 A 1784/22

DRsp Nr. 2024/6352

Antrag auf kommunale Förderung der Finanzierung eines Betreuungsplatzes in der privat-gewerblichen Kindertageseinrichtung; Betreuung von Kindern unter drei Jahren

§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO berechtigt das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufzuheben oder zu verlegen sowie eine Verhandlung zu vertragen. Hierbei sind die erheblichen Gründe gemäß § 173 S. 1VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. § 227 Abs. 3 S. 1 ZPO, der die Verlegung der für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. anberaumten Termine, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminbestimmung unabhängig vom Vorliegen erheblicher Gründe, findet nach § 102 Abs. 4 VwGO keine Anwendung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 23; SGB VIII § 24;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.