1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. September 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
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