LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2018
L 11 KR 608/17 B ER
Normen:
SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 893/17

Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 608/17 B ER

DRsp Nr. 2018/8091

Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.08.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b;

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen nicht näher bezeichnete, aus ihrer Sicht falsche Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese hätten zu einer Halbierung ihrer Rente geführt. Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat den Antrag mit Beschluss vom 25.08.2017, der Antragstellerin zugestellt am 29.08.2017, als unzulässig verworfen. Ein fassbares und nachvollziehbares Begehren, das einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugänglich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch auf Nachfrage habe die Antragstellerin ihr Begehren nicht konkretisiert.