LAG Köln - Beschluss vom 20.05.2009
9 TaBV 105/08
Normen:
TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 149;
Fundstellen:
AuR 2009, 316
AuR 2009, 321
LAGE § 2 TVG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 324/08

Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Tariffähigkeit einer Konkurrenzgewerkschaft im Brief- und Zustelldienst

LAG Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 105/08

DRsp Nr. 2009/16532

Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Tariffähigkeit einer Konkurrenzgewerkschaft im Brief- und Zustelldienst

1. Die Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist keine tariffähige Gewerkschaft. 2. Zur Tarifautonomie gehört das Recht einer Gewerkschaft, den bislang für die Arbeitnehmer einer Branche erzwungenen Tariflohn auch bei neu entstandenen Konkurrenzunternehmen durchzusetzen. Sie handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Tariffähigkeit einer konkurrierenden Gewerkschaft, die mit neu entstandenen Konkurrenzunternehmen einen niedrigeren Tariflohn vereinbart hat, in einem Verfahren nach § 97 ArbGG überprüfen lässt.

Tenor:

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 8) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2008 - 14 BV 324/08 - werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 1; ZPO § 149;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2).