LSG Chemnitz - Beschluss vom 15.01.2013
3 AS 1215/12 B ER WA
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1, 2 i. V. m. SGG § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4865/08

Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; einstweilige Anordnung; Entscheidung durch den Einzelrichter; Entscheidung in der Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern; Rechtsschutzbedürfnis; Restitutionsklage; Sozialgerichtliches Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 3 AS 1215/12 B ER WA

DRsp Nr. 2013/5971

Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens; einstweilige Anordnung; Entscheidung durch den Einzelrichter; Entscheidung in der Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern; Rechtsschutzbedürfnis; Restitutionsklage; Sozialgerichtliches Verfahren

1. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der für das Beschlussverfahren vorgesehenen Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern. Das im Ausgangsverfahren von den Beteiligten erklärte Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter wirkt im Wiederaufnahmeverfahren, das ein neues Verfahren darstellt, nicht fort. 2. Auch Beschlüsse sind einer Wiederaufnahme nach § 179 SGG zugänglich, soweit sie rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, und soweit sie auf einer Sachentscheidung beruhen, die eine Instanz abschließt (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. März 1965 - 11 RA 304/64). 3. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt regelmäßig bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn sobald veränderte Umstände vorliegen, hat der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ohne dass es eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf.

I. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 3 B 758/08 AS-ER wird als unzulässig verworfen.