LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.06.2014
L 2/12 R 439/11
Normen:
SGB VI (i.d.F. ab 01.01.2012) § 120b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 120a Abs. 1; SGB VI § 120a Abs. 3 Nr. 3; SGB VI § 120b Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 120b Abs. 1; SGB VI § 47 Abs. 3; SGB VI § 76c; VAStrRefG;
Fundstellen:
NZS 2014, 748
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 183/10

Antrag auf ErziehungsrenteRentenanspruchsreduzierende Wirkung des Rentensplittings bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung aus Sinn und Zweck des Normzusammenhangs heraus anzuerkennen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen L 2/12 R 439/11

DRsp Nr. 2014/14090

Antrag auf ErziehungsrenteRentenanspruchsreduzierende Wirkung des Rentensplittings bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung aus Sinn und Zweck des Normzusammenhangs heraus anzuerkennen

1. Es ist bereits vor der gesetzlichen Klarstellung aufgrund der Gesetzesmotive u.a. zum Rentensplitting klare Intention der Neuregelungen ab 2002 gewesen, dass der überlebende Ehegatten nicht zunächst ein Rentensplitting in Kenntnis der damit verbundenen Nachteile beantragen kann, um eine für ihn sonst gar nicht erhältliche Erziehungsrente in Anspruch zu nehmen, und anschließend bei der Berechnung der Erziehungsrente wiederum die Nichtberücksichtigung der mit dem Rentensplitting verbundenen Nachteile beantragen zu können. 2. Daher bestand auch schon vor Inkrafttreten des klarstellenden Zusatzes in § 120b Abs. 1 S. 2 SGB VI nach § 120b Abs. 1 SGB VI in der Ursprungsfassung der Vorschrift keine Möglichkeit, eine Erziehungsrente ohne Berücksichtigung des zur Erlangung ihrer durch den überlebenden Ehegatten beantragten Rentensplittings zu berechnen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI (i.d.F. ab 01.01.2012) § 120b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 120a Abs. 1; SGB VI § 120a Abs. 3 Nr. 3; SGB VI § Abs. S. 1 und S. 2;