OVG Hamburg - Beschluss vom 01.07.2016
4 Bs 261/15
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; BGB § 294 Abs. 1; BGB § 920 Abs. 2; SGB VIII § 75;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 944/15

Antrag auf Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einwirkung auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen; Mietweise Überlassung einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch beim Verpflichtungsbegehren zur Einwirkung auf einen Dritten; Grundrechtsbindung von vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Unternehmen

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 4 Bs 261/15

DRsp Nr. 2016/15017

Antrag auf Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einwirkung auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen; Mietweise Überlassung einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch beim Verpflichtungsbegehren zur Einwirkung auf einen Dritten; Grundrechtsbindung von vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Unternehmen

1. Einzelfall, bei dem ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand, auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen im Sinne der Antragstellerin einzuwirken, im Lichte der sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226, NJW 2012, 1201) anzuerkennen ist.