VG Hamburg, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 944/15
Antrag auf Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einwirkung auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen; Mietweise Überlassung einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch beim Verpflichtungsbegehren zur Einwirkung auf einen Dritten; Grundrechtsbindung von vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Unternehmen
OVG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen 4 Bs 261/15
DRsp Nr. 2016/15017
Antrag auf Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Einwirkung auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen; Mietweise Überlassung einer Liegenschaft zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung; Anordnungsanspruch beim Verpflichtungsbegehren zur Einwirkung auf einen Dritten; Grundrechtsbindung von vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden öffentlichen Unternehmen
1. Einzelfall, bei dem ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1VwGO mit dem Ziel der Verpflichtung der öffentlichen Hand, auf ein von ihr zu 100 % beherrschtes, in Privatrechtsform betriebenes Unternehmen im Sinne der Antragstellerin einzuwirken, im Lichte der sog. Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 22.2.2011, BVerfGE 128, 226, NJW 2012, 1201) anzuerkennen ist.
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