Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

An das
Arbeitsgericht
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In Sachen

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wird beantragt,

1.   den Antrag des Klägers gemäß § 888 ZPO auf Zwangsgeldfestsetzung, ersatzweise Zwangshaft, zurückzuweisen.

Hilfweise

a). nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

b). die Vollstreckung bis zur Entscheidung in einem möglichen Beschwerdeverfahren auszusetzen.

2.   die Zwangsvollstreckung aus dem Beschäftigungsurteil des Arbeitsgerichts ... einzustellen.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Die Beschäftigung des Klägers bringt der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Der Kläger müsste zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung beschäftigt und entlohnt werden, obwohl eine sinnvolle Tätigkeit für ihn im Betrieb der Beklagten angesichts der im Kündigungsschutzprozess vorgetragenen betrieblichen Erfordernisse nicht vorhanden ist, weil der alte Arbeitsplatz des Klägers zwischenzeitlich völlig weggefallen ist. Anmerkung anzeigen  

So ist auch darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsräume, in welcher der Kläger ursprünglich einmal beschäftigt war, aufgegeben worden sind.

Beweis: Zeugnis ...

Im Einzelnen: Anmerkung anzeigen  

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Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.

 

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Rechtsanwalt


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