An
das
Arbeitsgericht
...
In Sachen
... / ...
wird beantragt,
1. den Antrag des Klägers gemäß § 888 ZPO auf Zwangsgeldfestsetzung, ersatzweise Zwangshaft, zurückzuweisen.
Hilfweise
a). nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
b). die Vollstreckung bis zur Entscheidung in einem möglichen Beschwerdeverfahren auszusetzen.
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschäftigungsurteil des Arbeitsgerichts ... einzustellen.
Die
Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Die Beschäftigung des Klägers bringt der
Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil. Der Kläger müsste zur Vermeidung
der Zwangsvollstreckung beschäftigt und entlohnt werden, obwohl eine sinnvolle
Tätigkeit für ihn im Betrieb der Beklagten angesichts der im
Kündigungsschutzprozess vorgetragenen betrieblichen Erfordernisse nicht
vorhanden ist, weil der alte Arbeitsplatz des Klägers zwischenzeitlich völlig
weggefallen ist.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
...
Rechtsanwalt
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