LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2014
L 11 SF 329/13 EK AS
Normen:
SGG § 202 S. 2; GVG § 201 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 965/13

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete KlageRüge der unangemessenen Dauer des GerichtsverfahrensAngemessenheit einer Verfahrensdauer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 329/13 EK AS

DRsp Nr. 2014/6569

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage Rüge der unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens Angemessenheit einer Verfahrensdauer

Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Betroffenen obliegt es vorzutragen, worin die unangemessene Dauer liegen soll. Bei der Bewertung des Zeitraums ist zu beachten, dass die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts erforderlichen Zeiten nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind und den Prozessparteien rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 202 S. 2; GVG § 201 Abs. 1 S. 1 und S. 3; GVG § 198 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Insofern rügt er eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens S 6 AS 965/13 ER Sozialgericht (SG) Detmold.