LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.07.2015
L 7 AS 115/15 B ER
Normen:
SGB I § 39; SGB II § 16f; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 3077/14

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das BeschwerdeverfahrenAntrag auf einstweilige Verpflichtung zur Förderung der Teilnahme an verschiedenen ärztlichen Weiterbildungsmaßnahmen (hier Trauma-Handkurse und ein Kurs Muskelhypotonie im Kindesalter)Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde bei der Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 115/15 B ER

DRsp Nr. 2015/13868

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Antrag auf einstweilige Verpflichtung zur Förderung der Teilnahme an verschiedenen ärztlichen Weiterbildungsmaßnahmen (hier Trauma-Handkurse und ein Kurs "Muskelhypotonie im Kindesalter") Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde bei der Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen

Die Behörde stützt die Ablehnung einer Förderung der Teilnahme an einer ärztlichen Weiterbildungsmaßnahme auf nachvollziehbare Ermessensgesichtspunkte, wenn sie ausführt, dass vor Bewilligung einer weiteren Maßnahme abzuwarten sei, ob die Teilnahme der vorhergehenden (geförderten) Fachveranstaltungen zur Aufnahme einer Beschäftigung führe. Eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit, für die die Teilnahme am beantragten Seminar Einstellungsvoraussetzung wäre, liege nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten

Normenkette:

SGB I § 39; SGB II § 16f; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 81 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.