LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2015
L 9 SO 178/15 B ER
Normen:
SGB XII § 93; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 115/15 ER

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen ÜberleitungsbescheidÜberleitung von Ansprüchen neben einer Heranziehung zum Kostenbeitrag als NotbehelfRechtmäßigkeit und Erforderlichkeit einer Überleitungsanzeige

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 178/15 B ER

DRsp Nr. 2015/13522

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Überleitungsbescheid Überleitung von Ansprüchen neben einer Heranziehung zum Kostenbeitrag als "Notbehelf" Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit einer Überleitungsanzeige

Die Heranziehung zum Kostenbeitrag (§ 92 Abs. 1 S. 2 SGB XII) "kompensiert" lediglich die Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers, bereitet jedoch einer Überleitung nicht den Weg, sondern schließt diese gerade aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.04.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB XII § 93; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 2 Abs. 1;

Gründe