LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2015
L 7 AS 818/15 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 1066/15

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageEinstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufforderung zur RentenantragstellungKein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 818/15 B ER

DRsp Nr. 2015/13518

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufforderung zur Rentenantragstellung Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung

Die Aufforderung zur Rentenantragstellung ist Voraussetzung dafür, dass der Leistungsträger berechtigt ist, gem. § 5 Abs. 3 SGB II selbst den Rentenantrag zu stellen. Hieraus resultiert jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bereits gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, eine Antragstellung durch den Leistungsträger abzuwarten und ggfs. hiergegen im Wege des Eilverfahrens vorzugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2015 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12.03.2015 gegen den Bescheid vom 10.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 5 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 39 Nr. 3;

Gründe

I.