BSG - Beschluß vom 05.01.2000
B 9 SB 46/99 B
Normen:
SGG § 103, § 109, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a;
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - 22.7.1999 - L 5b SB 22/98,
SG Saarbrücken - 12.2.1998 - S 10 Vs 611/95 ,

Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen kein Beweisantrag

BSG, Beschluß vom 05.01.2000 - Aktenzeichen B 9 SB 46/99 B

DRsp Nr. 2000/4918

Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen kein Beweisantrag

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein Antrag auf Anhörung eines bestimmten Sachverständigen gemäß § 109 SGG nicht als Beweisantrag iS. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG aufzufassen. Die auf die Verletzung des § 103 SGG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls ohne nähere Darlegung, daß es sich bei dem genannten Antrag gleichwohl um einen auf Amtsermittlung iS. des § 103 SGG gerichteten Antrag gehandelt hat, unzulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103, § 109, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a;

Gründe:

Die ausschließlich auf angebliche Verfahrensmängel des Landessozialgerichts ([LSG] § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für zulässige Verfahrensrügen fehlt.

Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG rügt, ist er im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Rüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § Abs Satz 1 gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.