Die ausschließlich auf angebliche Verfahrensmängel des Landessozialgerichts ([LSG] § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an der Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für zulässige Verfahrensrügen fehlt.
Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG rügt, ist er im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mit dieser Rüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § Abs Satz 1 gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
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