LAG Bremen - Beschluss vom 16.05.2024
1 Ta 6/24
Normen:
SGB III § 136;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8252/22

Antrag auf Abänderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Rate unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers

LAG Bremen, Beschluss vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 1 Ta 6/24

DRsp Nr. 2024/7227

Antrag auf Abänderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Rate unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers

Allein der Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ist noch kein Beleg dafür, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe bestehen. Denn die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sind nach § 115 ZPO eigenständige Regelungen maßgebend, die im Wesentlichen auf die Vorschriften des SGB XII und nicht auf Vorschriften des SGB II oder des SGB III Bezug nehmen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. November 2023 - 8 Ca 8252/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die teilweise Abweisung seines Antrages auf Abänderung der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens festgesetzten monatlichen Raten.