I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin und des Beigeladenen sind auch für das Berufungsverfahren nicht erstattungsfähig.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines.
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