LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.11.2016
L 15 SO 243/14 KL
Normen:
SGB XII § 80 ; SGB XII § 75 Abs. 3;

Anträge auf Festsetzung der Vergütung für FachklinikenSchiedsstellenspruchKündigung einer VergütungsvereinbarungVerhältnismäßigkeit eine Vereinbarungskündigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 243/14 KL

DRsp Nr. 2017/2907

Anträge auf Festsetzung der Vergütung für Fachkliniken Schiedsstellenspruch Kündigung einer Vergütungsvereinbarung Verhältnismäßigkeit eine Vereinbarungskündigung

1. Bei der Kündigung einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Für die Auslegung ist auf die Grundsätze des § 133 BGB abzustellen. 2. Eine Kündigung der Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII entzieht der Einrichtung den Rechtsstatus des zugelassenen Leistungserbringers und greift in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit ein. 3. Sie ist nur unter strengen Rechtfertigungsanforderungen möglich, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. 4. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist eine Kündigung im Regelfall nur dann verhältnismäßig, wenn zuvor eine einverständliche Lösung gesucht wurde.

Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Land Brandenburg vom 10. Juni 2014 wird aufgehoben.

Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Land Brandenburg vom 11. Juli 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 80 ; SGB XII § 75 Abs. 3;

Tatbestand: