HBeihVO § 1 Abs. 2 S. 1; HBeihVO § 5 Abs. 1 S. 1; HBeihVO § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 160, 71
DÖV 2018, 120
NVwZ 2018, 173
NZS 2017, 7
ZBR 2018, 269
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 491/13
VGH Hessen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1261/15
Anteilige Erstattung der Aufwendungen für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung mit lmplan-tatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung; Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko bei Brustkrebs (hier: prophylaktische Mastektomie bei BRCA2-Genmutation und familiärer Vorbelastung); Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung; Beimessung eines Krankheitswerts dem Erkrankungsrisiko
BVerwG, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 5 C 10.16
DRsp Nr. 2017/17282
Anteilige Erstattung der Aufwendungen für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung mit lmplan-tatrekonstruktion im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung; Beihilfengewährung bei einem Erkrankungsrisiko bei Brustkrebs (hier: prophylaktische Mastektomie bei BRCA2-Genmutation und familiärer Vorbelastung); Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung; Beimessung eines Krankheitswerts dem Erkrankungsrisiko
1. Eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn liegt auch dann vor, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken.
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