LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.04.2013
3 AS 1311/12 B ER
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 117; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 328; SGB II § 34; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 721; BGB § 722 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 5874/12

Anteil am Gewinn; Außengesellschaft; Einkommen; einstweilige Anordnung; Gesellschaft bürgerlichen Recht; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Innengesellschaft; kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 3 AS 1311/12 B ER

DRsp Nr. 2013/13847

Anteil am Gewinn; Außengesellschaft; Einkommen; einstweilige Anordnung; Gesellschaft bürgerlichen Recht; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Innengesellschaft; kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage; vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen

1. Wenn ein Jobcenter eine vorläufige Entscheidung über die Bewilligung von Geldleistungen gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III erlässt, ist eine Klage auf höhere vorläufige Regelleistungen und Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zulässig. Statthafte Klageart betreffend einer Klage auf Gewährung höherer vorläufiger Leistungen ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage. Richtiger Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. 2. Wenn ein erwerbsfähiger Leistungsempfänger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur einen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft hat, kann für die Ermittlung des nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei ihm zu berücksichtigenden Einkommens nicht auf die Einnahmen und Ausgaben abgestellt werden, für die er als Mitgesellschafter innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft verantwortlich zeichnet.