BVerfG - Urteil vom 17.03.2004
1 BvR 1266/00
Normen:
GG Art. 11 ;
Fundstellen:
BVerfGE 110, 177
FamRZ 2004, 690
JuS 2005, 937
NVwZ 2005, 797
ZAR 2004, 153
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 13.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1576/00
VG Hannover, vom 04.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 2867/99

Ansprüche von Spätaussiedlern auf Leistungen nach dem BSHG bei Verletzung einer Aufenthaltszuweisung

BVerfG, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1266/00

DRsp Nr. 2004/11804

Ansprüche von Spätaussiedlern auf Leistungen nach dem BSHG bei Verletzung einer Aufenthaltszuweisung

»1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG).«

Normenkette:

GG Art. 11 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gesetzliche Regelung, nach der Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten.