Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 27.06.2016 -
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Landkreis berechtigt ist, ab dem 1. Juli 2015 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 0,2 % an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) abzuführen.
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