OLG Zweibrücken - Urteil vom 17.01.2018
7 U 157/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 346 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 326/15

Ansprüche nach Widerruf eines DarlehensvertragesKein Schadensersatz wegen Nichtanerkennen eines WiderrufesHöhe des Gebrauchsvorteils nach wirksamem Widerruf

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 157/16

DRsp Nr. 2020/14819

Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Kein Schadensersatz wegen Nichtanerkennen eines Widerrufes Höhe des Gebrauchsvorteils nach wirksamem Widerruf

1. Es gibt keinen durchsetzbaren Anspruch eines Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen Widerruf des Darlehensvertrages als wirksam anzuerkennen, weil ein Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Wirksamkeitsfall das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt.2. Solange eine Zinsbindungsfrist aus einem widerrufenen Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen ist, liegt der Gebrauchsvorteil nach wirksamem Widerruf entweder im vereinbarten Zins oder im marktüblichen Zins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.06.2016, Az. 7 O 326/15, wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. 4.