OLG Koblenz - Beschluss vom 01.02.2022
10 U 891/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 364/20

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsUnzulässigkeit eines FeststellungsantragsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 10 U 891/21 v. 03.01.2022

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 10 U 891/21

DRsp Nr. 2022/15725

Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugsUnzulässigkeit eines FeststellungsantragsBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines ThermofenstersFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 10 U 891/21 v. 03.01.2022

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2021, Az.: 3 O 364/20 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - gestützt auf eine deliktische Haftung der Beklagten - im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung des Kaufpreises für ein nach seiner Auffassung von dem sogenannten "Diesel-Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

1. 2. 1.a. 1.b. 1. 2. 1.a. 1.b.