BVG § 80 S. 1; BVG § 81 Abs. 1; BVG § 9; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 VS 8/09
Ansprüche nach dem SoldatenversorgungsgesetzDem Wehrdienst eigentümliche VerhältnisseKausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung
LSG Hamburg, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen L 3 VE 5/13
DRsp Nr. 2015/5318
Ansprüche nach dem SoldatenversorgungsgesetzDem Wehrdienst eigentümliche VerhältnisseKausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung
1. Für einen Entschädigungsanspruch muss das schädigende Ereignis in Ausübung einer Dienstverrichtung eingetreten sein, also z.B. beim Exerzieren, beim Marschieren, Wachestehen, Waffenreinigen usw., wobei freilich kein ursächlicher Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten erforderlich ist.2. Demgegenüber liegt kein "während der Ausübung des Wehrdienstes" erlittener Unfall vor, wenn nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Wehrdienst besteht, der Soldat aber tatsächlich keinen Dienst ausgeübt hat.3. Nach der im Recht der Kriegsopferversorgung maßgeblichen Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist wesentliche Ursache im Sinne des BVG diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.4. Das Gesetz selbst enthält keine Definition des Begriffs der dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse. Es handelt sich um eine Bestimmung, die Fälle erfassen soll, die nicht eigentlich dem Wehrdienst zuzurechnen sind, die aber gleichwohl einen versorgungswürdigen Tatbestand darstellen, wobei die Betonung auf dem Wort "eigentümlich"liegt.
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2013 wird aufgehoben.
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