BSG - Beschluss vom 06.02.2017
B 9 V 79/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VG 22/09
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 44/07

Ansprüche nach dem OpferentschädigungsgesetzVerfahrensrügeBeweisantragVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen B 9 V 79/16 B

DRsp Nr. 2017/9710

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz Verfahrensrüge Beweisantrag Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt H., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.