BSG - Beschluss vom 16.02.2017
B 9 V 73/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 6/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VE 8/13

Ansprüche nach dem OEGDivergenzrügeBegriff der AbweichungRüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen B 9 V 73/16 B

DRsp Nr. 2017/10079

Ansprüche nach dem OEG Divergenzrüge Begriff der Abweichung Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufstellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. 3. Missversteht oder übersieht ein Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 4. Die Bezeichnung einer Abweichung setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I