LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2015
13 Sa 933/14
Normen:
§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG; § 37 Abs. 2 BetrVG; § 38 BetrVG; § 4 ArbZG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2632/13

Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf Vergütung nicht verrichteter Nachtschichten

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 933/14

DRsp Nr. 2015/4544

Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf Vergütung nicht verrichteter Nachtschichten

1. Zwar ist für die Wahrnehmung von Ehrenämtern (hier: Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats) die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl kann die Wahrnehmung von Amtstätigkeiten für vorausgehende und/oder nachfolgende Arbeitsleistungen unmöglich oder unzumutbar machen. Dabei gilt insbesondere für die Teilnahme an Gremiumsitzungen, dass diese bezüglich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachstehen. 2. Es ist daher einem Arbeitnehmer unzumutbar, eine über insgesamt neun Stunden reichende Nachtschicht zu absolvieren, um schon nach sieben Stunden und 15 Minuten wieder an einer um 09.30 Uhr beginnenden mehrstündigen Sitzung des Wahlvorstandes mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und geistigen Leistungsfähigkeit teilzunehmen. Gem. § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG sind die ausgefallenen Stunden zu vergüten.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.05.2014 - 2 Ca 2632/13 - teilweise abgeändert und in den Ziffern 1.-8. des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst: