LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2015
13 Sa 604/14
Normen:
§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG; § 37 Abs. 2 BetrVG; § 4 ArbZG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2630/13

Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf Vergütung nicht verrichteter Nachtschichten

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 604/14

DRsp Nr. 2015/4543

Ansprüche eines Mitglieds des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats auf Vergütung nicht verrichteter Nachtschichten

1. Zwar sind für die Wahrnehmung von Ehrenämtern (hier: Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahl des Betriebsrats) die Normen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl kann die Wahrnehmung von Amtstätigkeiten für vorausgehende und/oder nachfolgende Arbeitsleistungen unmöglich oder unzumutbar machen. Dabei gilt insbesondere für die Teilnahme an Gremiumsitzungen, dass diese bezüglich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachstehen. 2. Es ist daher einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, schon drei Stunden und 15 Minuten nach einer über insgesamt 11 Stunden und 15 Minuten reichenden Nachtschicht wieder an einer um 09.15 Uhr beginnenden mehrstündigen Sitzung des Wahlvorstandes mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und geistigen Leistungsfähigkeit teilzunehmen. Es stellt sich vielmehr als sachgerecht dar, dass der Arbeitnehmer sechs Stunden vor Ablauf der Schicht seine Arbeit eingestellt hat. Gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Stunden zu vergüten.

Tenor