LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2015
17 Sa 1266/14
Normen:
§ 2 Abs. 4 TV-BZME vom 22.05.2012;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 555/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie auf Zahlung eines Branchenzuschlags

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 1266/14

DRsp Nr. 2015/4003

Ansprüche eines Arbeitnehmers nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie auf Zahlung eines Branchenzuschlags

Der Branchenzuschlag gem. § 2 (4) TV-BZ ME ist beschränkt auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes, also "gedeckelt".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 - 4 Ca 555/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs. 4 TV-BZME vom 22.05.2012;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.

Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 09.07.2012 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt.

Am 30.11.2012 unterzeichneten die Parteien eine Meldung über den Einsatz des Klägers bei der Firma C in F (Bl. 3 d.A.). Die Tätigkeit wurde als Mitarbeiter Verzinkerei beschrieben und die erforderliche berufliche Qualifikation mit Hilfsarbeiter angegeben. Aus der Einsatzmeldung ergibt sich, dass der Kundenbetrieb in den Wirtschaftszweig Metallindustrie fällt. Die Meldung enthält folgende weitere Angabe: