LAG Hamm - Urteil vom 28.09.2015
15 Sa 925/15
Normen:
TV über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das; Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk ... NRW v. 01.11.2006; (TV Sonderzahlung);
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2102/14

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf tarifliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 28.09.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 925/15

DRsp Nr. 2016/3762

Ansprüche eines Arbeitnehmers auf tarifliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen

1. Die in § 2 Ziff.7 1. Hs.TV-Sonderzahlung genannten Arbeitnehmer haben bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren einen ungekürzten Sonderzahlungsanspruch aufgrund des TV Sonderzahlung. Erreichen sie diese Mindestbeschäftigungszeit nicht, können sie im Jahr ihres Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung beanspruchen. 2. Die Regelung, dass "alle übrigen Arbeitnehmer" entsprechend der Beschäftigungsmonate im Jahr des Ausscheidens eine anteilige Sonderzahlung erhalten, bezieht sich nur auf die in § 2 Ziff. 7 genannten Arbeitnehmer, nicht jedoch auf alle weiteren Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine betriebliche Sonderzahlung, nämlich die Betriebszugehörigkeit zum Auszahlungstag, nicht vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 07.05.2015, Az.: 4 Ca 2102/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV über die Sonderzahlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für das; Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk ... NRW v. 01.11.2006; (TV Sonderzahlung);

Tatbestand