LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2012
8 Sa 379/11
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1718/10

Ansprüche eines angestellten Arztes auf Zahlung restlicher Vergütung, da der Arbeitgeber eine einvernehmliche Herabsetzung der Vergütung nicht bewiesen hat

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 379/11

DRsp Nr. 2012/20253

Ansprüche eines angestellten Arztes auf Zahlung restlicher Vergütung, da der Arbeitgeber eine einvernehmliche Herabsetzung der Vergütung nicht bewiesen hat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.5.2011 - 5 Ca 1718/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.987,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2012 zu zahlen.

Der Kläger hat 33 % und der Beklagte 67 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 21 % dem Kläger und zu 79 % dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über Vergütungsansprüche des Klägers sowie über einen Rückzahlungsanspruch des Beklagten.