LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2015
5 Sa 926/14
Normen:
§§ 280, 823 BGB; §§ 263, 266 StGB; § 43 GmbHG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 40/14

Ansprüche einer Vermögensberatungsgesellschaft gegen einen angestellten Berater wegen der Veruntreuung von Kundengeldern

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 926/14

DRsp Nr. 2015/16321

Ansprüche einer Vermögensberatungsgesellschaft gegen einen angestellten Berater wegen der Veruntreuung von Kundengeldern

Orientierungssätze: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Belastung mit einer Verbindlichkeit und unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation.

1. Hat ein angestellter Berater Gelder von Kunden einer Vermögensberatungsgesellschaft rechtsgrundlos auf eigene oder Konten Dritter umgeleitet, stehen der Vermögensberatungsgesellschaft zumindest solange keine Ersatzansprüche aus eigenem Recht zu, als nicht feststeht, dass sie ihrerseits von ihrem Kunden in Anspruch genommen wird. 2. Im Übrigen ist sie mangels Rechtswegzuständigkeit gehindert, ihr abgetretene Schadensersatzansprüche ihrer Kunden gegen den angestellten Vermögensberater geltend zu machen, da für Ansprüche der Kunden gegen diesen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.05.2014 - 1 Ca 40/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 280, 823 BGB; §§ 263, 266 StGB; § 43 GmbHG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.