LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2015
6 Sa 7/14
Normen:
§ 1 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3100/13

Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 7/14

DRsp Nr. 2015/18124

Ansprüche einer Arbeitnehmerin auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: Einzelfall

Hat der Arbeitgeber allen bis zu einem bestimmten Stichtag eingetretenen Arbeitnehmern Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so stehen einer Arbeitnehmerin, die erstmals vor dem Stichtag eingestellt worden ist, das Arbeitsverhältnis aber wegen der Geburt eines Kindes beendet hat, keine Leistungsansprüche zu, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt wird. Das gilt auch dann, wenn nach dem geltenden Tarifvertrag hinsichtlich der Zuordnung zu Gehaltsgruppen frühere Beschäftigungszeiten anzurechnen sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt vom 07. November 2013 - Az. 12 Ca 3100/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 BetrAVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Betriebsrentenansprüche.

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sagte für alle bis einschließlich 28. Februar 1993 eingetretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Leistungsplan 1980 der A , einer Unterstützungskasse, dessen Trägerunternehmen u. a. die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ist, zu (im Folgenden: "Leistungsplan 1980").