LAG Hamm - Beschluss vom 17.02.2015
7 TaBVGa 1/15
Normen:
§ 111 BetrVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 13
NZA-RR 2015, 247
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 1/15

Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG

LAG Hamm, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 1/15

DRsp Nr. 2015/4435

Ansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG

1. Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit Betriebsänderungen i.S.d. § 111 BetrVG grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu.2. Dieser Anspruch dient allein der Sicherung des Verhandlungsanspruchs (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.06.2014, 7 TaBVGa 1219/14 [...]).3. Ein Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist (Anschluss an LAG Hamm, Beschluss v. 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12 [...]).

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015 - 4 BVGa 1/15 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen.

Normenkette:

§ 111 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen der Ausgliederung einer Abteilung.

Antragsteller ist der im Jahre 2014 erstmals gewählte siebenköpfige Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Diese betreibt in W mit etwa 100 Beschäftigten ein Unternehmen, welches Absaug- und Filteranlagen produziert.

1. 2. 3.