Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 05.02.2015 - 4 BVGa 1/15 - abgeändert und der Antrag des Betriebsrates abgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten um einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen der Ausgliederung einer Abteilung.
Antragsteller ist der im Jahre 2014 erstmals gewählte siebenköpfige Betriebsrat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Diese betreibt in W mit etwa 100 Beschäftigten ein Unternehmen, welches Absaug- und Filteranlagen produziert.
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