LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.02.2015
18 Sa 97/14
Normen:
VTV § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2926/11

Ansprüche der Sozialkassen für das BaugewerbeNachforderungen von Beiträgen wegen bewusst unrichtiger Anmeldungen zum Sozialkassenverfahren im BaugewerbeVoraussetzungen der Rückforderung der Urlaubsvergütung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 97/14

DRsp Nr. 2018/10533

Ansprüche der Sozialkassen für das Baugewerbe Nachforderungen von Beiträgen wegen bewusst unrichtiger Anmeldungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Voraussetzungen der Rückforderung der Urlaubsvergütung

Orientierungssätze: Bewusste Falschmeldungen bei Einsatz von aus der Türkei entsandten Arbeitnehmern mit baugewerblichen Tätigkeiten: Beitragsnachforderung der Kasse abgewiesen, weil in beiden Instanzen kein nachvollziehbarer Vortrag zur Schadensschätzung. Arbeitgeber nach § 29 VTV zur vollständigen Rückzahlung der nach § 13 VTV erhaltenen Erstattungsleistungen verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2013 mit dem Az. 7 Ca 2926/11 - soweit Ansprüche nicht abgetrennt wurden, damit bezogen auf die im verbliebenen Berufungsverfahren noch geltend gemachten 163.844,77 EUR (in Worten: Einhundertdreiundsechzigtausendachthundertvierundvierzig und 77/100 Euro) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130.531,51 EUR (in Worten: Einhundertdreißigtausendfünfhunderteinunddreißig und 51/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Dezember 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt: