BAG - Urteil vom 24.10.2001
5 AZR 32/00
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 § 823 Abs. 2 § 852 § 209 § 196 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 § 812 Abs. 1 S. 1 § 818 Abs. 1 ; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 218
NJW 2002, 1066
NZA 2002, 209
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 718/99
ArbG Siegburg, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1382/98

Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft; Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der Herausgabepflicht nach § 852 Abs. 3 BGB

BAG, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 32/00

DRsp Nr. 2002/3546

Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft; Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen der Herausgabepflicht nach § 852 Abs. 3 BGB

»1. Bei der Teilanfechtung eines Berufungsurteils, das einen aus mehreren Einzelforderungen zusammengesetzten Klageanspruch verneint hat, muss sich aus der Revisionsbegründung zweifelsfrei ergeben, welche Teilforderungen vom Revisionsantrag erfasst werden. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB für Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft setzt nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Urteil des BAG vom 12. Juni 1996 (- 5 AZR 960/94 - BAGE 83, 168) voraus. Ebensowenig muss für den Fristbeginn zweifelsfrei feststehen, dass der Geschädigte tatsächlich Arbeitnehmer ist. 3. Kommt es zu Verhandlungen der Parteien im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB, so wirkt die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Erhebung der Ansprüche gegenüber dem Schädiger zurück. War zu diesem Zeitpunkt die Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB bereits eingetreten, wird der Lauf der Verjährungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt.