Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 21 vom 15.04.2015
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2000/12
ArbG Berlin, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4067/12
Ansprüche aus Tarifvertrag - GünstigkeitsvergleichKriterien für den Günstigkeitsvergleich zwischen normativ geltenden und auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltender Tarifvorschriften
BAG, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 587/13
DRsp Nr. 2015/7529
Ansprüche aus Tarifvertrag - GünstigkeitsvergleichKriterien für den Günstigkeitsvergleich zwischen normativ geltenden und auf Grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme geltender Tarifvorschriften
1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3TVG) zu lösen. Danach hat ein Vergleich der in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenvergleich).2. Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs grundsätzlich eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen.3. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags.Orientierungssätze:1. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3TVG) zu lösen.
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