LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.07.2009
23 Sa 536/09
Normen:
BGB § 305; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 30f Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 21096/07

Ansprüche aus Direktversicherung bei vorzeitigem Ausscheiden; Auslegung von besonderen Bestimmungen eines Versicherungsvertrags

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 23 Sa 536/09

DRsp Nr. 2010/10785

Ansprüche aus Direktversicherung bei vorzeitigem Ausscheiden; Auslegung von besonderen Bestimmungen eines Versicherungsvertrags

Sehen die Besonderen Bestimmungen zu einem Versicherungsvertrag vor, dass dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn die versicherte Person hätte das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hätte fünf Jahre bestanden, ist dies dahingehend auszulegen, dass es dazu nicht genügt, dass die Versicherung überhaupt fünf Jahre bestanden hat. Vielmehr erforderlich, dass diese Bedingung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt ist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4.11.2008 - 47 Ca 21096/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305; BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 30f Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Direktversicherung.

Die am ....1964 geborene Klägerin stand vom 22.2.1999 bis zum 1.7.2006 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die zu ihren Gunsten zum 1.6.2002 eine Lebensversicherung abschloss. In den besonderen Bestimmungen zu der Versicherung ist u.a. folgendes geregelt: